Ausbildung Klasse B + BE + B96 + B197

 

 

Klasse B

 

Kraftwagen bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz).

 Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse oder Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse wobei die zulässige Gesamtmasse 3.500 kg nicht überschreiten darf.

 Eingeschlossen sind die Führerscheinklassen L und AM.


 Klasse BE

Voraussetzung: Führerschein Klasse B

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse wobei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg nicht überschreiten darf.

 

Klasse B96

Voraussetzung: Führerschein Klasse B

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg überschreitet aber 4.250 kg nicht übersteigt.

Für die Klasse B96 ist keine praktische Prüfung erforderlich ; nur eine Fahrerschulung.


Klasse B197

seit dem 01.04.2021 ist  es möglich die Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis eingeschränkt wird.

Voraussetzung sind minderstens 10 Fahrstunden auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe und eine abschließende Fahrkompetenzprüfung in welcher der Fahrlehrer bescheinigen muss, dass der Fahrschüler in der Lage ist ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst führen kann.

 

Begleitetes Fahren ab 17

Beim begleitenden Fahren mit 17 darf die Prüfung bereits mit 17 Jahren gemacht werden. Die Prüfungsbescheinigung ist allerdings nur in Deutschland gültig und nur in Begleitung.

Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, mindestens 5 Jahre den Führerschein (Klasse B) haben und nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben.

Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfbescheinigung nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat oder unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes) steht.